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Kostenträger
Wer übernimmt die Kosten für die Pflege?

Krankenkasse

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungspflege (SGB V). Das sind Maßnahmen, die zur Linderung von Beschwerden oder zur Heilung von Krankheiten beitragen, zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, eine Wundversorgung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.

Der Pflegedienst rechnet diese Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab, wenn der Arzt oder die Ärztin dies verordnet hat.

Pflegekasse

Wird ein Pflegedienst für die Unterstützung im Alltag beauftragt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für den Pflegedienst (SGB XI) in Höhe der Sachleistungen des Pflegegrades. Die jeweiligen Beträge finden Sie in der Kostenübersicht.

Als Pflegesachleistungen werden Leistungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilisation) und Hauswirtschaft bezeichnet. Die über die Pflegekasse finanzierten Leistungen sind als Teilfinanzierung zu betrachten; sie können nicht immer alle notwendigen Pflegeleistungen abdecken.

Privat

Werden mehr Leistungen in Anspruch genommen, als über die Pflegesachleistungen abgedeckt sind, muss der Rest selbst bezahlt werden. Oder es sind die Voraussetzungen, unter denen die anderen Kostenträger an Anspruch genommen werden können, nicht erfüllt. Wer beispielsweise ohne Pflegegrad 2-5 oder ohne ärztliche Verordnung einen Pflegedienst beauftragt, muss für die Kosten selbst aufkommen.

Bezirksamt

Auch wer ein geringes Einkommen oder eine niedrige Rente erhält, kann sich nicht verschulden, um seine Pflegekosten zu bezahlen. Hier gibt es die „Hilfe zur Pflege“ – eine staatliche Unterstützung durch das Bezirksamt als Absicherung der Pflege. Hierfür stellt das Bezirksamt über einen Antrag die finanzielle Bedürftigkeit fest.

Gern sind wir bei der Antragstellung behilflich.

Finanzierung Kostenübersicht

Die Finanzierung einer ambulanten Pflege ist ziemlich komplex und nicht ganz einfach zu berechnen. Sie hängt von mehreren Faktoren ab, wie beispielsweise dem Pflegegrad oder dem Umfang des Pflegebedarfs.

Wir geben Ihnen einen allgemeinen Überblick über die Zuschüsse, die Sie für die häusliche Pflege bekommen können. Lassen Sie sich gern von uns beraten, um Ihre individuellen Kosten zu berechnen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Pflegegrad

Pflegegrad 1

  • Betreuungs- und Entlastungsleistung: 125 € / Monat
  • Pflegehilfsmittel:  40 € / Monat
  • Pflegeberatung nach § 37.3 halbjährlich durch eine examinierte Pflegefachkraft

Pflegegrad 2

  • Pflegesachleistungen: 796 € / Monat
  • Pflegegeld: 347 € / Monat
  • Tages- und Nachtpflege: 721 € / Monat
  • Betreuungs- und Entlastungsleistung: 131 € / Monat
  • Monat Urlaubs- und Verhinderungspflege: 1.685 € / Jahr
  • Kurzzeitpflege: 1.854 € / Jahr
  • Pflegehilfsmittel: 42 € / Monat
  • Pflegeberatung nach § 37.3 halbjährlich durch eine examinierte Pflegefachkraft

Pflegegrad 3

  • Pflegesachleistungen: 1.497 € / Monat
  • Pflegegeld: 599 € / Monat
  • Tages- und Nachtpflege: 1.363 € / Monat
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 131 € / Monat
  • Verhinderungspflege: 1.685 € / Jahr
  • Pflegehilfsmittel: 42 € / Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.854 € / Jahr
  • Pflegeberatung nach § 37.3 halbjährlich durch eine examinierte Pflegefachkraft

Pflegegrad 4

  • Pflegesachleistungen: 1.859 € / Monat
  • Pflegegeld: 800 € / Monat
  • Tages- und Nachtpflege: 1.693 € / Monat
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 131 € / Monat
  • Verhinderungspflege: 1.685 € / Jahr
  • Kurzzeitpflege: 1.854 € / Jahr
  • Pflegehilfsmittel: 42 € / Monat
  • Pflegeberatung nach § 37.3 vierteljährlich durch eine examinierte Pflegefachkraft

Pflegegrad 5

  • Pflegesachleistungen: 2.299 € / Monat
  • Pflegegeld: 990 € / Monat
  • Tages- und Nachtpflege: 2.095 € / Monat
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 131 € / Monat
  • Verhinderungspflege: 1.685 € / Jahr
  • Kurzzeitpflege: 1.854 € / Jahr
  • Pflegehilfsmittel: 42 € / Monat
  • Pflegeberatung nach § 37.3 vierteljährlich durch eine examinierte Pflegefachkraft
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